Statuten

Statuten

Allgemeine Satzungen

Art. 1

Es begründet sich eine studentische Vereinigung, genannt
„Die Rodensteiner“.

Art. 2

Dieselbe stellt sich zur Aufgabe, Wissenschaft und studentische Gemütlichkeit zu pflegen.

Art. 3

Die Vereinigung nimmt die Farben Grün-Weiss-Schwarz an.

Art. 4

Die Vereinigung wird durch drei Vorsitzende vertreten.

Art. 5

Der 1. Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach aussen und ist gleichzeitig Kneipwart.

Art. 6

Der 2. Vorsitzende führt das Protokoll in den Sitzungen und erledigt die schriftlichen Angelegenheiten der Vereinigung.

Art. 7

Der 3. Vorsitzende besorgt die Kassengeschäfte der Vereinigung.

Art. 8

Jeder deutschsprechende an der hiesigen Universität immatrikulierte Student kann in die Vereinigung aufgenommen werden.

Art. 9

Allwöchentlich findet eine offizielle Kneipe und eine geschäftliche Sitzung (Convent) statt.

Art. 10

Über Zeit und Ort dieser beiden Sitzungen entscheidet der Convent.

Art. 11

Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden in jedem Semester durch den Conventsbeschluss festgesetzt.

Art. 12

Die Statuten können nur in einer Generalversammlung abgeändert werden.